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   VGH Bayern, 18.07.2002 - 1 B 98.2945   

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VGH Bayern, 18.07.2002 - 1 B 98.2945 (https://dejure.org/2002,5850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 (https://dejure.org/2002,5850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 (https://dejure.org/2002,5850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte bei Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze durch die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen; Rechtmäßigkeit von baurechtlichen Genehmigungen für einen Um- und Ausbau eines Kurhauses; Entbehrlichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1435 (Ls.)
  • DÖV 2002, 1047
  • ZfBR 2002, 811 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

    Darüber hinaus ist es in einem solchen Fall in materieller Hinsicht erforderlich, dass die festgelegten Immissionsgrenzwerte die Einhaltung der Nachbarrechte der Betroffenen, hier also der für die Antragsteller maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzen, sicherstellen (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 a. a. O., m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    38 Ob die einem festgelegten Immissionsgrenzwert zugrunde liegende Immissionsprognose fehlerfrei ist oder ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwerts allein oder in Kombination mit weiteren Nebenbestimmungen genügt, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG), oder ob es insoweit zusätzlicher Nebenbestimmungen bedarf, etwa weil die beim regelmäßigen Betrieb der Wärmepumpe entstehenden Geräuschimmissionen den festgelegten Immissionsgrenzwert überschreiten oder weil aus anderen Gründen weitere Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft nötig sind, sind keine Fragen der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - UPR 2003, 78, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756, juris Rn. 70 ff.; a.A. HessVGH, Beschluss vom 30.1.2012, a.a.O., Rn. 7 ff.).
  • VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11

    Inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung

    Vielmehr muss sich aus der Baugenehmigung positiv ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BRS 65 Nr. 190; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2011, § 75 Rdnr. 216; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris).

    Denn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09 - zitiert nach Juris).

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